Krimi bei der Deutschen Bank

Urteil Deutsche Bank Nordcapital Bulker

Verabredung zu Falschaussage und Prozessbetrug aufgeflogen?

Ein Krimi hat sich in einem Verfahren gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vor dem Landgericht Braunschweig abgespielt, in dem es um Ansprüche einer Anlegerin wegen Falschberatung zu der geschlossenen Beteiligung an der Nordcapital Bulkerflotte 1 GmbH & Co.KG ging, die damals von der Deutschen Bank vertrieben wurde. Schon zu Beginn der mündlichen Verhandlung hatte der Richter darauf hingewiesen, dass sich die gegensätzlichen Darstellungen der Parteien zu dem Beratungsgeschehen aus dem Jahr 2008 nicht mehr durch unterschiedliche Erinnerungen der hieran Beteiligten, sondern nur dadurch erklären lassen, dass eine der Parteien nicht wahrheitsgemäß vorträgt.

Das bessere Ende hat jetzt die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vertretene Klägerin für sich erlangt. Das Gericht hat ihrer Klage nahezu vollständig stattgegeben. Die Bank muss der Klägerin ihren Anlagebetrag einschließlich Agio sowie Verzugszinsen seit 2014 ersetzen. In Abzug zu bringen sind lediglich die Ausschüttungen, die die Klägerin bereits erhalten hat. Die Klägerin muss auch nicht fürchten, diese Ausschüttungen eines Tages wieder zurückzahlen zu müssen, da die Bank außerdem verpflichtet wurde, die Klägerin von etwaigen Nachhaftungsansprüchen freizuhalten. Zudem muss die Bank die Beteiligung zurücknehmen und der Klägerin sowohl die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt also abzuwarten, ob die Bank in Berufung geht.

Aber was war geschehen?

Die Klägerin hatte vorgetragen, damals von der Mitarbeiterin Frau S. beraten worden zu sein, mit der sie damals noch freundschaftlich verbunden war. Die Beratung sei am 30.06.2008 anhand eines achtseitigen Kurzprospekts erfolgt. Eine ernsthafte Risikoaufklärung habe es nicht gegeben, vielmehr sei die Geldanlage nur positiv beschrieben worden. Die Zeichnung sei noch am gleichen Tag erfolgt, weshalb die Beitrittserklärung auch das Datum vom 30.06.2008 aufweise.

Klägerin hätte den 140 Seiten starken Prospekt noch in der Nacht durchgearbeitet haben müssen

Die Darstellung der beklagten Bank lautete, dass die Beratung erst am 01.07.2008 erfolgt sei. Beraten habe der hierfür zuständige Mitarbeiter Herr S., Frau S. sei lediglich bei der Beratung dabei gewesen, ohne sich jedoch an der Beratung selbst zu beteiligen. Frau S. habe der Klägerin am Abend des 30.06.2008 noch den Emissionsprospekt, der im Laufe des Tages bei der Bank frisch eingetroffen sei, sowie eine von Herrn S. vorbereitete Beitrittserklärung persönlich zu Hause vorbeigebracht, damit die Klägerin sich noch auf die Beratung am folgenden Tag vorbereiten könne. Am 01.07.2008 sei die Klägerin dann tatsächlich gut vorbereitet erschienen und sei von Herrn S. umfassend anhand des Emissionsprospekts über die Funktionsweise, die Risiken sowie die Kosten der Anlage aufgeklärt worden. Sie habe einen Zettel mit Fragen dabei gehabt, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin den 140 Seiten starken Prospekt noch in der Nacht durchgearbeitet habe.

Mitarbeiter bestätigten Darstellung der Bank

Beide Mitarbeiter wurden vom Gericht als Zeugen angehört und bestätigten die Darstellung der Bank. Die Mitarbeiterin Frau S. erklärte, sie sei sich deswegen so sicher, weil es sich bei der Beklagten schließlich um eine damalige Freundin gehandelt habe. Und der Mitarbeiter Herr S. führte aus, er könne sich deswegen noch so gut an die Vorgänge von damals erinnern, weil die Klägerin so gut vorbereitet gewesen sei und weil er noch Rücksprache mit der Zentrale der Bank in Frankfurt habe halten müssen, da er sich unsicher gewesen sei, welches Datum er in die Beitrittserklärung eintragen solle. Denn die Klägerin habe zum Termin die bereits mit Datum vom 30.06.2008 unterzeichnete Beitrittserklärung mitgebracht, obwohl die Beratung erst am 01.07.2008 erfolgt sei.

Eine aus Sicht der Klägerin plausible Erklärung, warum sie die Beitrittserklärung bereits einen Tag vor der Beratung unterschrieben hatte, obwohl die Beratung doch erst die Grundlage für die Anlageentscheidung sein sollte, konnte keiner der beiden Zeugen liefern.

Klägerin musste bis dahin fürchten, den Prozess zu verlieren

Bis zu dieser Stelle des Verfahrens musste die Klägerin fürchten, den Prozess zu verlieren, da beide Mitarbeiter der Bank durchaus überzeugend ein Beratungsgeschehen geschildert haben, welches für die Bank günstig war.

Klägerin konnte belegen, dass eine Beratung am besagten 01.07.2008 nicht stattgefunden haben konnte

Zum Glück für die Klägerin konnte diese in ihren Unterlagen Reisebelege finden, aus denen sich ergibt, dass eine Beratung am 01.07.2008 nicht stattgefunden haben konnte, weil die Klägerin an diesem Tag sowie am Folgetag an einer auswärtigen Betriebsveranstaltung teilgenommen hatte.

Das Gericht hat seine Entscheidung zugunsten der Klägerin zwar nicht auf diese Unterlagen gestützt, sondern ausgeführt, dass nach der Aussage des Herrn S. dieser jedenfalls das Totalverlustrisiko verharmlosend dargestellt habe und auch Frau S. insoweit bestätigt habe, dass Herr S. einen Totalverlust als eher geringes Risiko beschrieben habe.

Deutliche Worte zum Aussageverhalten der Bankmitarbeiter

Am Ende des Urteils findet das Gericht dann allerdings doch noch einmal sehr deutliche Worte zum Aussageverhalten der beiden Bankmitarbeiter. Es sei kaum vorstellbar, dass die Bank die von der Klägerin vorgelegten Reiseunterlagen würde entkräften können:

„Die Vorlage dieser Unterlagen wäre entweder nur mit einer Totalfälschung sämtlicher Unterlagen durch die Klägerin eigens für dieses Verfahren oder damit zu erklären, dass die Klägerin bei der Abrechnung ihrer Reisekosten gegenüber ihrem Arbeitgeber gefälschte Unterlagen vorgelegt hätte. Dann hätte sie gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Betrug begangen und zufälligerweise dieselben – für diesen Betrug erstellten – Unterlagen zugleich noch für einen weiteren Betrug – einen Prozessbetrug im vorliegenden Verfahren – nutzen können. Beide Möglichkeiten erscheinen – zurückhaltend formuliert – nicht als unbedingt naheliegend.“

Weiter führt das Gericht aus, dass das von der Beklagten geschilderte Beratungsgeschehen auch nicht um einen Tag „vorverlegt“ werden kann. Es sei daher „sehr wahrscheinlich“, dass die Darstellung der Klägerin zum Beratungsgeschehen zutreffend sei.

„Die Aufklärung dieser ganzen Fragen, die hier ausdrücklich nur als mögliche Hypothesen dargestellt worden sind, wird aber in einem anderen Verfahren zu erfolgen haben.“

Prüfung, ob strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann

Tatsächlich wird sich jetzt die Staatsanwaltschaft mit der Sache zu befassen haben und prüfen müssen, ob hier den beiden Bankmitarbeitern ein strafrechtlich relevantes Verhalten etwa in Form einer uneidlichen Falschaussage vor Gericht sowie eines versuchten Prozessbetruges zugunsten der Bank vorgeworfen werden kann.


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