Urteil OLG Schleswig: Widerruf eines Darlehensvertrages mit der Förde Sparkasse wirksam

Urteil Förde Sparkasse

Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22.09.2016 (Az. 5 U 49/16) festgestellt, dass der Darlehensvertrag der Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen, den diese mit der Förde Sparkasse im Jahr 2008 abgeschlossen hatten, wirksam widerrufen wurde.

Die Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen hatten im Jahre 2008 mit der Förde Sparkasse einen Darlehensvertrag über 260.000,00 € abgeschlossen. Im Jahr 2014 wurde der Darlehensvertrag gegenüber der Förde Sparkasse widerrufen. Die Förde Sparkasse lehnte die Wirksamkeit des Widerrufs und somit die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses jedoch ab.

Nachdem das Landgericht Kiel die Klage der Mandanten auf Wirksamkeit des Widerrufs mit Urteil vom 09.02.2016 noch abgewiesen hatte, entscheid das OLG Schleswig nunmehr in dem durch uns geführten Verfahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Widerruf wirksam ist und dass Darlehensverhältnis rückabzuwickeln ist.

Im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung wurde bundesweit von Sparkassen verwendet

Die von der Förde Sparkasse in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung wurde bundesweit von Sparkassen verwendet. Neben dem Umstand, dass die Belehrung die durch den BGH als verwirrend erachtete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielt, war diese darüber hinaus mit zwei Fußnoten versehen, von denen eine („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion (d.h., dass sich die Bank auf die Wirksamkeit des durch den Gesetzgeber verwendeten Musters zur Widerrufsbelehrung berufen kann) entfallen ließ.

Nachdem das OLG Schleswig die vorliegende Widerrufsbelehrung in mehreren Entscheidungen zuvor noch als wirksam erachtet hatte, folgte das Gericht nunmehr der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte die von den Sparkassen verwendete Belehrung mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) als unwirksam und den Widerruf der dortigen Kläger somit als wirksam erachtet.

Die Entscheidung führt dazu, dass das Darlehensverhältnis zwischen den Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen und der Förde Sparkasse vollständig rückabzuwickeln ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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