Im März dieses Jahres stellte das OLG Celle in einem unserer aktuellen Verfahren ein Organisationsverschulden der Postbank Finanzberatung AG, Tochter der Deutschen Bank, hinsichtlich der Beratung zum Zertifikat Helios II fest und korrigiert damit das erstinstanzliche abweisende Urteil des Landgerichts Hannover.
So schreibt das Gericht in seinem Urteil wie folgt:
d) Die Beklagte hat weder im ersten Rechtszug (vgl. etwa Seite 21 f. der Klageerwiderung, B. 73 f. d. A.) noch in ihrer Berufungserwiderung entsprechenden Vortrag gehalten. …
Jedenfalls hat die Beklagte – auch in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2018 – nicht schlüssig dargelegt, dass sie selbst nicht der Vorwurf eines zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Organisationsfehlers trifft. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie überhaupt Vorkehrungen traf, um eine Verfehlung der Anlageziele ihrer Kunden und insbesondere die Empfehlung von unerwünscht risikoreichen Anlagen zu verhindern. Der als Anlage B 5 (Anlagenband Beklagte) vorgelegte Kundenfragebogen dokumentiert, wie sogleich unter 2. auszuführen sein wird, dass der Berater XXX dem Kläger eine – offensichtlich – ungeeignete Kapitalanlage empfahl. Auch aus dem jüngsten Vortrag der Beklagten ergibt sich weder, dass sie ihren Handelsvertretern die allgemeine Anweisung erteilt hatte, von derartig offensichtlich ungeeigneten Empfehlungen rundweg abzusehen, noch ergibt sich daraus, dass die Zeichnungsscheine, die aufgrund offensichtlich fehlerhafter Anlageempfehlungen ihrer Handelsvertreter unterzeichnet worden waren, vor der Versendung an den jeweiligen Emittenten aufhielt und den Sachverhalt zumindest durch Rückfragen bei dem jeweiligen Handelsvertreter und nötigenfalls auch bei dem betroffenen Kunden aufklärte. Ebenso wenig ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sie das Beratungsverhalten ihrer einzelnen Handelsvertreter auch nur wenigstens gelegentlich auf die Einhaltung der Kundenwünsche hin überprüfte.
Das Gericht führt weiter aus:
Fehlt es indes an Vorkehrungen, lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagte eine häufige derartige Verfehlung der Anlageziele ihrer Kunden billigend in Kauf nahm, also bedingt vorsätzlich handelte.
Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Der in diesem Verfahren tätige Rechtsanwalt aus der Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen, Björn-Michael Lange, kommentiert die Entscheidung so: „Dieses Urteil stellt einen großen Erfolg hinsichtlich der Falschberatung durch die Postbank Finanzberatung AG dar. Das OLG Celle hat sein Urteil mit einer Deutlichkeit gefällt, die wir bisher selten erlebt haben. Das gibt dem Verdacht, dass hier Falschberatung mit System betrieben wird, neue Nahrung.“ In diesem Zusammenhang gewinnt auch eine andere Entscheidung an Bedeutung. Bereits im Januar dieses Jahres hielt das Landgericht Heidelberg der Deutschen Bank in seinem Urteil (Az.: Bi 6 O 154/17) vor, versuchten Prozessbetrug im Rahmen des Organisationsverschulden zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Die Presse berichtete bundesweit.
Wir vertreten derzeit mehrere hundert Mandanten gegen die Postbank Finanzberatung AG und die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung. In vielen Fällen führen die hohen Geldverluste zu schweren Schicksalsschlägen.
Die Postbank Finanzberatung AG wie auch die Deutsche Bank zeigen in den von uns begleiteten Verfahren kein faires Entgegenkommen. Sie beharren trotz gegenteiliger Nachweise auf ihre angeblich ordnungsgemäße Beratung. Kanzleiinhaber Helge Petersen ist über dieses Verhalten entsetzt: „Die Einstellung im Umgang mit ihren Kunden haben beide Banken trotz der z.T. deutlichen Gerichtsentscheidungen nicht geändert. Wie sie angesichts dieses Vertrauensbruchs ihre Kunden wiedergewinnen und die Imagekrise beenden wollen, ist für mich ein Rätsel.“
Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung.
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