Urteil des Amtsgerichtes Aachen: Fortbestehen eines Bausparvertrages nach Kündigung durch die Aachener Bausparkasse AG

BGH Urteil Bausparen Darlehensgebühren

Urteil des Amtsgerichtes Aachen: Fortbestehen eines Bausparvertrages nach Kündigung durch die Aachener Bausparkasse AG

Im aktuellen Fall vertritt die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen einen Mandanten, der sich als Bausparer gegen die Kündigung seines Bausparvertrages durch die Aachener Bausparkasse AG wehrt.

Im Jahr 2000 schloss der Mandant einen Bausparvertrag über eine Summe von ursprünglich 100.000 DM, nun 47.000 EUR, ab. Als Besonderheit wurde dem Mandanten im Rahmen der Allgemeinen Bausparbedingungen (ARB) frühestens nach Ablauf von 7 Jahren seit dem jüngsten Vertragsbeginn bei Verzicht des Bausparer auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrags durch den Bausparer die Zahlung eines Bonuszins vereinbart. Abhängig vom bis dahin verdienten Guthabenzins belief sich dieser Zinsbonus auf 110% und 150%. Die Bausparkasse selbst hatte gemäß der ARB ihrerseits kein ordentliches Kündigungsrecht.

Im Oktober 2016 erklärte die Aachener Bausparkasse AG dem Mandanten die Kündigung des Bausparvertrages zum 31.01.2017. Als Begründung führte die Bausparkasse an, unter Hinzurechnung des Bonuszinses sei die Bausparsumme erreicht worden. Daher stehe der Bausparkasse nun ein Kündigungsrecht zu. Ohne Hinzurechnung der Bonuszinszahlung war die Bausparsumme jedoch noch nicht erreicht. Der Mandant bat die Kanzlei Helge Petersen & Collegen daraufhin, die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung zu überprüfen.

Das Amtsgericht Aachen stellte Ende Mai in seinem Urteil fest, dass die Bausparsumme nur unter Hinzurechnung von Bonuszinsen vollständig erreicht wurde. Diese Bonuszinsen fallen laut Bausparbedingungen jedoch nur in dem Fall an, dass der Bausparer selbst den Vertrag kündigt oder auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet. Durch das eigenständige Hinzurechnen dieser Bonuszinsen durch die Bausparkasse hat diese demnach in unzulässiger Weise wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen für den Bausparer getroffen. Dieses Recht steht der Aachener Bausparkasse AG jedoch nicht zu. Die durch die Bausparkasse ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages ist daher unwirksam. Die Bausparkasse muss den Bausparvertrag daher zu unveränderten Zinskonditionen fortführen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dieser Fall zeigt, dass sich im Falle einer Kündigung Ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse eine rechtliche Einschätzung hinsichtlich der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch lohnt.

Für Ihre Fragen zum Thema Kündigung von Bausparverträgen steht Ihnen in unserem Hause Frau Rechtsanwältin Nortz gerne zur Verfügung.


5 Schritte zu Ihrem RechtHier informieren und Chancen bewerten lassen!

Kanzleinachrichten

→ Hier alle Nachrichten ansehen

Informationen zu den sicheren Teilen-Buttons in der Datenschutzerklärung