Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte im März dieses Jahres zugunsten unseres Mandanten aus Mannheim. Somit korrigiert die II. Instanz das Urteil des Landgerichtes Mannheim, dass die Klage des Mandanten in 2016 abwies.
Die Ehefrau des Mandanten zeichnete 2006 und 2007 die geschlossenen Fonds König & Cie. Britische Leben GmbH & Co. KG sowie „Port Melbourne“ GmbH & Co. KG und „Port Morseby“ GmbH & Co. KG, die ihr durch einen Berater der Postbank Finanzberatung AG angedient wurden.
Sie reicht Klage ein und ließ sich durch einen Rechtsanwalt aus der Hamburger Niederlassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vertreten. Nachdem die Mandantin Anfang 2014 verstarb, wurde das Verfahren durch ihren Ehemann und ihre Tochter als Erbengemeinschaft weitergeführt. Das Landgericht Mannheim lehnte die Klage ab, woraufhin der zuständige Rechtsanwalt der Erbengemeinschaft die Berufung empfahl. Die Berufung hatte Erfolg – das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in seinem Urteil, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat und die Erbengemeinschaft Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hat.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die beratende Bank in Bezug auf das Anlageobjekt den Kunden, richtig beraten hat. So wurde die Mandantin nicht in gebotener Weise über die Möglichkeit der Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt.
Durch das Urteil wurde der Erbengemeinschaft die Anlagesumme (abzüglich erfolgter Ausschüttungen) von insgesamt rund 15.000 EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen und diese bereits durch die Postbank Finanzberatung AG an die Erben ausgezahlt.
In unseren laufenden Verfahren vertreten wir eine Vielzahl von Anlegern, denen durch ein Erbe ein geschlossener Fonds übertragen wurde.
Gerne helfen wir auch Ihnen – nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, um sich über Ihre Möglichkeiten und Chancen zu informieren.
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