„Der Kläger suchte eine sichere Anlage mit einer relativ sicheren Verzinsung, was auch der Zeuge D. bestätigt hat“ – so heißt es in einem Urteil des Landgerichts Oldenburg, mit welchem das Gericht die Oldenburgische Landesbank im November 2020 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt hat.
Beim Zeugen D. handelt es sich um den damaligen Mitarbeiter der Oldenburgischen Landesbank, der unserem Mandanten empfohlen hatte, EUR 10.000 in einen geschlossenen Fonds zu investieren, der das Risiko eines Totalverlustes in sich barg und alles andere als „sicher“ war. Diese Empfehlung – so das Landgericht Oldenburg – sei „schon nicht anlegergerecht gewesen“, zumal der Berater selbst bestätigt hatte, „dass es sich bei dem Kläger um einen konservativen Anleger handelt, der eine sichere Anlage suchte. Da er, der Zeuge, allerdings selbst den streitgegenständlichen Solarfonds als sehr solide und sicher bewertete, habe er ihn … dem Kläger dementsprechend als sicher dargestellt“.
Darüber hinaus stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch fest, dass die Oldenburgische Landesbank es versäumt hatte, dem Anlageinteressenten den Emissionsprospekt auszuhändigen, dem der Kunde die Funktionsweise, die Risiken sowie die Kosten der Anlage hätte entnehmen können. Eine mündliche Aufklärung etwa über das Totalverlustrisiko, das Nachhaftungsrisiko oder die sog. Weichkosten – so das Landgericht Oldenburg in ist nach übereinstimmenden Angaben sowohl des Beraters als auch des Mandanten ebenfalls nicht erfolgt.
Letztendlich hat das Landgericht Oldenburg der Oldenburgischen Landesbank ein „Beratungsversagen auf ganzer Linie“ attestiert.
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen stellt sich die Frage, ob die Oldenburgische Landesbank die Risiken einer Beteiligung an dem geschlossenen Solarfonds SolEs 22 damals grundsätzlich unterschätzt hat.
Denn bereits im Jahr 2017 hatte das Landgericht Oldenburg in einem Verfahren, in welchem es ebenfalls um eine fehlerhafte Anlageberatung zum SolEs 22 durch die Oldenburgische Landesbank ging, in den Urteilsgründen ausgeführt: „Der Kläger suchte eine langfristige Anlage mit einer relativ sicheren Verzinsung, was auch der Zeuge A. bestätigt hat“. Beim Zeugen A. handelt es sich um den damaligen Mitarbeiter der Oldenburgischen Landesbank, der unserem Mandanten im dortigen Verfahren trotz dessen Wunsch nach einer „relativ sicheren Verzinsung“ empfohlen hatte, EUR 100.000 in den SolEs 22 zu investieren, der bekanntlich eben keinesfalls „sicher“ war.
Auch im dortigen Verfahren war unstreitig geworden, dass der dortige Kläger den Emissionsprospekt nicht bereits vor der Zeichnung erhalten hatte. Auch im dortigen Verfahren stellte das Landgericht Oldenburg fest, dass nach übereinstimmender Bekundung der Zeugen – also auch des dortigen Beraters A. – feststehe, dass eine mündliche Aufklärung weder über die Weichkosten, noch über das Totalausfallrisiko noch über das Blind-Pool-Risiko noch über die Verpflichtung zur Nachhaftung erfolgt sei.
Wenn aber zwei Mitarbeiter der Oldenburgischen Landesbank, die in unterschiedlichen Filialen tätig waren, zwar unabhängig voneinander aber dennoch gleichermaßen auf eine vorherige Prospektübergabe verzichtet und gleichermaßen über die Weichkosten, das Totalverlustrisiko sowie das Nachhaftungsrisiko bei einer Investition in den SolEs 22 nicht aufgeklärt haben, drängt sich die Frage auf, ob es sich lediglich um einen Zufall handelt oder ob die Oldenburgische Landesbank ihre Mitarbeiter nicht hinreichend über das von ihnen zu vertreibende Kapitalanlageprodukt unterwiesen hat – ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Sie haben Fragen?
Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung.
Wir kümmern uns um Ihr Recht:
Ich möchte kostenfrei und unverbindlich meine Möglichkeiten prüfen lassenIch habe Fragen:
Telefon: 0431 – 260 924 0
–
E-Mail schreibenFoto: Pixabay
Sie suchen weitere Informationen zum Thema? Nutzen Sie unsere Stichwort-Suche:
Hier Newsletter abonnieren!