NORDCAPITAL BULKERFLOTTE 1 – Anlegerin erhält eingesetztes Kapital zurück (mit Video)

Nordcapital Bulkerflotte Verjährung

Schadensersatzansprüche unterliegen Verjährungsfristen – für Anleger des NORDCAPITAL BULKERFLOTTE 1 verfallen in diesem Sommer die Ansprüche auf Schadenersatz – nun wird es auch für die letzten zögernden Anleger Zeit, ihren Fall prüfen zu lassen.

Das Ergebnis könnte dann wie bei unserer Mandantin aus Nordrhein-Westfalen ausfallen: das Landgericht Frankfurt am Main urteilte in diesem Fall Mitte März zugunsten unserer Mandantin.

Wie über 5000 andere Anleger beteiligte sich die heute 84jährige Frau 2008 an dem exklusiv von der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG vertriebenen Fonds. Im Vorjahr zeichnete sie bereits den DB Asia Invest – DF Erste Asien Immobilienentwicklungs GmbH & Co. KG. Beide Fonds wurden ihr durch einen Berater der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG laut Aussagen der Mandantin als passend zu ihrem Anlageziel, eine werterhaltende Investition zur Absicherung im Alter und eventueller Pflegebedürftigkeit, empfohlen. Geschlossene Fonds sind jedoch hochspekulative Anlageprodukte, die mit Risiken wie dem Totalverlustrisiko gerade nicht für eine Altersvorsorge geeignet sind. Wie viele andere Mandanten, die wir bereits erfolgreich vertreten haben, vertraute auch diese Dame auf ihren Berater, der sie bereits seit mehreren Jahren betreute. Über die Risiken der beiden geschlossenen Fonds klärte er sie jedoch nicht auf.

Dies stellte das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Urteilsbegründung wie folgt fest:

„Aus dem Beratungsvertrag ergab sich für die Beklagte die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, Rn. 22, juris). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, denn die Beratung war bereits nicht anlegergerecht.

Bei der Beurteilung, ob der Zeuge xx (Bankberater) der Klägerin die Beteiligung an der DF Erste Asien sowie an der Bulkerflotte empfehlen durfte, sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und insbesondere ihre Anlageziele, Risikobereitschaft und ihr Wissensstand maßgeblich (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – II ZR 365/13, Rn. 13, juris). Soll das beabsichtige Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, a.a.O.)“

Durch das Urteil wurden der Mandantin ihre Anlagesummen beider Fonds abzüglich erfolgter Ausschüttungen zugesprochen. Neben dieser Summe von über 50.000 EUR erhält sie Verzugszinsen sowie einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Das Urteil stellt sie von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB frei, die unmittelbar oder mittelbar aus den von ihr gezeichneten Beteiligungen resultieren und die ohne Zeichnung dieser nicht eingetreten wären.

Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung noch nicht rechtskräftig.


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