Die Mandantin aus Hamburg, die seit vielen Jahren Kundin des Finanzdienstleisters Fimol GbR aus Oldenburg ist, investierte auf Empfehlung des Beraters der Fimol GbR u.a. mehrfach in ein s.g. Nachrangdarlehen in der „Shedlin Asset Value GmbH“ sowie in eine Beteiligung an der Goldanlage „BWF Gold Standard“.
Ziel der Mandantin waren werterhaltende Kapitalanlagen zum Zwecke der Altersvorsorge. Dies teilte sie dem Berater mehrfach mit.
Nach BGH-Rechtsprechung ist ein Anlageberater verpflichtet, dem Interessenten nicht nur die Mitteilung von Tatsachen zu der betreffenden Finanzanlage mitzuteilen, sondern diesem insbesondere seine fachkundige Bewertung und Beurteilung mitzuteilen. Ein Anlageberater stellt einen unabhängigen individuellen Berater dar, dem Kunden weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringen. Daher muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bezüglich der Anlage in das Nachrangdarlehen SHEDLIN Asset Value GmbH begründet das Landgericht Oldenburg in seinem Urteil eine nicht anlegergerechte Beratung. Die beklagte Fimol GbR habe hier ihre aus dem Anlageberatungsvertrag entstandene Pflicht verletzt. Die Beklagte war im Rahmen der anlegergerechten Beratung verpflichtet die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das Anlageziel, die Risikobereitschaft und den Wissensstrand des Kunden zu berücksichtigen. Diese ihr obliegende Pflicht hat die Beklagte in haftungsbergründender Weise verletzt.
Bezüglich der Kapitalanlage in das Produkt Gold Standard habe die Fimol ihre Pflicht zu anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechte Aufklärung vornehmen. Ferner muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospektes vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt daraufhin überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und die Informationen richtig und vollständig sind. Das Gericht bestätigt, dass die Anlage „Gold Standard“ nach diesen Maßstäben Aufklärungspflichten auslösende Plausibilitätsdefizite hatte.
Mit dem Urteil des Landgerichtes Oldenburg bekommt die Mandantin einen anteiligen Schadensersatz in Höhe von 40.000€ gegen Rückübertragung des Nachrangdarlehens SHEDLIN Asset Value GmbH sowie 40.000€ gegen Rückübertragung des Produktes Gold Standard in zertifizierten Barren zugesprochen.
Des Weiteren werden ihr anteilig Zinsen sowie anteilig außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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