Das Landgericht Hannover hat die Postbank Finanzberatung AG in einem durch die Kanzlei Helge Petersen und Collegen geführten Verfahren erneut zur Rückabwicklung einer geschlossenen Beteiligung verurteilt. Die Postbank Finanzberatung AG wurde zur Zahlung eines Betrages von mehr als 29.000,00 €, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Schiffsfonds verurteilt.
In dem durch uns geführten Gerichtsverfahren hatten die Mandanten der Kanzlei Helge Petersen und Collegen im Jahre 2008 eine Beteiligung an der MT „King Douglas“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und MT „King Daniel“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG, auch als Produktentanker-Fonds IV bekannt, gezeichnet. Nach Angaben der Mandanten wurden diese durch den damaligen Berater der Postbank Finanzberatung AG im Rahmen der Beratung nicht vollständig über die Risiken und Kosten der Beteiligung aufgeklärt.
Landgericht Hannover: Nachhaftungsrisiko ist aufklärungspflichtig
Das Landgericht Hannover hat im Rahmen der Entscheidung festgehalten, dass die Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch deren Berater, die Mandanten der Kanzlei nicht über das Risiko der möglichen Nachhaftung aufgeklärt hat. Bei den Ausschüttungen einer geschlossenen Beteiligung handelt es sich zum Teil nicht um eine klassische „Rendite“, sondern in vielen Fällen werden zunächst haftungsschädliche Eigenkapitalrückzahlungen vorgenommen. Sollte sich die Beteiligung wirtschaftlich negativ entwickeln, so kann von den Anlegern die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verlangt werden. Über dieses Nachhaftungsrisiko ist nach der Rechtsprechung des BGH vor der Anlageentscheidung aufzuklären.
Im Rahmen des Urteils des Landgericht Hannover wurde die Postbank Finanzberatung AG aufgrund dieser Aufklärungspflichtverletzung verurteilt, das angelegte Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen an die Mandanten der Kanzlei Helge Petersen und Collegen zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Darüber hinaus sprach das Gericht den Klägern Verzugszinsen zu und die Postbank Finanzberatung AG muss die Kläger im Falle einer möglichen Rückforderung im Rahmen der Nachhaftung von der Rückzahlungsforderung freihalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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