Das Landgericht Itzehoe hat in einem durch die Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages festgestellt, dass die seitens der VR Bank Pinneberg-Elmshorn EG verwendete Widerrufsbelehrung nicht geeignet war, den Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Das Gericht hat dem Mandanten der Kanzlei den aufgrund des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zustehenden Betrag von mehr als 20.000,00 € zugesprochen. Zudem wurde die Bank verurteilt, dem Kläger anteilig die diesem entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Mandant der Kanzlei Helge Petersen & Collegen hatte im Jahr 2007 mit der VR Bank Pinneberg-Elmshorn EG einen Darlehensvertrag über einen sechsstelligen Betrag geschlossen. Die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag lautete:
Nachdem der Mandant den Darlehensvertrag gegenüber der Bank form- und fristgerecht widerrufen hatte, lehnte diese den Widerruf ab. Daraufhin wandte sich der Mandant an die Kanzlei Helge Petersen & Collegen. Nachdem diese die Ansprüche des Mandanten außergerichtlich geltend gemacht hatte und die Bank die Erfüllung der Ansprüche des Mandanten erneut ablehnte, reichte die Kanzlei Klage gegen die Bank ein.
LG Itzehoe: Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“ nicht hinreichend deutlich
In dem durch uns geführten Verfahren hat das Landgericht Itzehoe nunmehr mit Urteil vom 08.08.2017 festgestellt, dass der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Darüber hinaus wurde die VR Bank Pinneberg-Elmshorn EG verurteilt, dem Mandanten den Rückabwicklungswert in Höhe von ca. 20.000,00 € sowie diesem anteilig vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Das Gericht führt im Rahmen der Entscheidung an:
„Dagegen hat die Beklagte mit der Wendung „der schriftliche Vertragsantrag“ nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, das Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war. Auf die Umstände der Belehrung kommt es dabei nicht an. Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden.“
Die Widerrufsbelehrung, die in dem Darlehensvertrag verwendet wurde, wurde in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl von Banken verwendet. Darlehensnehmer, bei denen eine ähnliche Belehrung im Darlehensvertrag verwendet wurde, sollten daher prüfen lassen, ob Sie ebenfalls Ansprüche gegen die darlehensgebende Bank geltend machen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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