Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Rechtsschutz Union Schaden GmbH gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 2018 zurückgewiesen. Das Landgericht München I hatte entscheiden, dass einem unserer Mandanten für das gerichtliche Verfahren erster Instanz Rechtsschutzdeckung zu gewähren ist. Diese Auffassung wurde nun durch das Oberlandesgericht bestätigt.
Unserem Mandanten muss somit Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung gewährt werden.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Einzelfallbewertung. An diesem Umstand ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherung in ähnlicher Weise in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche erhoben werden. Für die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, kommt es maßgeblich darauf an, ob ein Rechtsstreit sich auf die Allgemeinheit auswirkt und somit Allgemeininteressen berührt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Auch der Einwand, dass die Klage zu geringe Erfolgsaussichten habe, konnte nicht durchgreifen. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten darf die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht vorweggenommen werden. Es soll lediglich eine summarische Prüfung erfolgen. Die Deckungszusage kann nicht aufgrund fehlender Kausalität oder Verjährung im Hauptsacheverfahren abgelehnt werden. Im Fall unseres Mandanten hat das Oberlandesgericht eine mögliche Verjährung weder für feststehend noch für so offensichtlich erachtet, dass aufgrund dieses Umstandes eine Verweigerung der Deckung begründet werden kann.
Auch eine Unschlüssigkeit der Deckungsklage aufgrund von Widersprüchen konnte die Berufung der Rechtsschutzversicherung nicht zum Erfolg führen. Eine Änderung im Parteivorbringen, sei es im Wege der Präzisierung, der Ergänzung oder Berichtigung, ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung. Auch unterschiedliche Aussagen im Hauptsacheverfahren sind nur dann von wesentlicher Bedeutung, wenn das Deckungsverhältnis durch sie beeinflusst würde. Würde ein nicht versicherter Sachverhalt geltend gemacht werden oder die Änderung zu einer wesentlichen Verringerung der Erfolgsaussichten führen, könnte eine Zusage verweigert werden. Der korrigierte Vortrag unseres Mandanten hatte jedoch nicht solch massive Auswirkungen.
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