Bereits im November vergangenen Jahres bestätigte der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Rechtsauffassung der Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen zur Frage des Berufungsstreitwertes bei Auskunftsklagen gegen Publikumsfonds (BGH Beschl. v. 07.11.2017 –II ZB 4/17).
Hintergrund war ein Fall, in dem ein Mandant der Kanzlei Helge Petersen & Collegen den geschlossenen Publikumsfonds, in dem er angelegt hatte, auf Auskünfte in Anspruch nahm. Nachdem das Landgericht München I der Klage des Mandanten stattgegeben hatte, war die Beklagte in Berufung gegangen. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich jeder Prozesspartei zu, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung ausdrücklich zulässt oder die sogenannte Beschwerde der betreffenden Partei den Betrag von EUR 600,00 überschreitet.
In zweiter Instanz war das OLG München dann der Argumentation der Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen gefolgt und hatte die Berufung als unzulässig verworfen. Denn, so die Argumentation, die Beschwerde, also der Nachteil, den eine Prozesspartei dadurch erleidet, dass sie ein Urteil umsetzen muss, liegt bei Auskunftsansprüchen nur bei dem Aufwand, der für die Erteilung der Auskunft notwendig ist. Dieser war im zu entscheidenden Fall mit deutlich unter EUR 600,00 zu beziffern. Hiergegen hatte die Beklagte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.
Im November 2017 bestätigte der BGH diese Rechtsauffassung und hielt diese Rechtsprechungslinie seither in zwei weiteren Entscheidungen als nunmehr „ständige Rechtsprechung“ aufrecht (BGH Beschl. v. 03.07.2018 – II ZB 13/17 -, BGH Beschl. v. 03.07.2018 – II ZB 3/18 -).
Es ließ sich bereits häufiger beobachten, dass die Verantwortlichen geschlossener Publikumsfonds ihren Anlegern notwendige Informationen vorenthalten und sogar bereit sind, sich hierfür über mehrere Instanzen verklagen zu lassen.
Dieser nach unserer Meinung schikanösen Praxis hat der Bundesgerichtshof mit seiner nunmehr etablierten Rechtsprechung eine klare Absage erteilt. Denn es dürfte nun deutlich schwieriger sein die Erfüllung von Auskunftsverpflichtungen dadurch zu verzögern, dass man den betroffenen Verbrauchern ein Klageverfahren über mehrere Instanzen aufnötigt.
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