Rückforderungen von Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB

Unerwartete Post für Anleger geschlossener Fonds: Insolvenzverwalter und Rechtsanwälte fordern zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auf.

    • Aufforderung erhalten?

    • Prüfung des Anspruchs

    • Abwehren des Anspruchs

  • Ein Albtraum für Anleger

    Ausschüttungen sollen zurückgezahlt werden

    Ein Albtraum für Anleger, deren gezeichneter Fonds finanziell angeschlagen oder sogar schon insolvent ist. Auf die Sorge um den möglichen Teil- oder Totalverlust ihres investierten Geldes folgt dann die unerwartete Mitteilung, sie müssen Ausschüttungen zurückzahlen. Teilweise erfolgten diese Ausschüttungen schon vor Jahren und summierten sich bis zu mehreren tausend Euro.

    Geschlossene Fonds und Haftungsrisiken für Anleger

    Eine Beteiligung als sogenannter Kommanditist macht den Anleger zum Unternehmer. Er beteiligt sich an einem Unternehmen, welches in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Nicht selten sind geschlossene Fonds in die Pleite gegangen. In den vergangenen Jahren waren davon besonders häufig Schifffonds-Beteiligungen betroffen. Geschlossene Fonds sind hochspekulative Produkte, die mit einer Reihe von Risiken verbunden sind, die mit den Anlagezielen einer Altersvorsorge nicht vereinbar sind. Beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §172 Abs. 4 HGB.

    Rückforderung Ausschüttungen

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        Bitte laden Sie das/die Rückforderungsschreiben sowie eventuelle Anhänge (Beitrittserklärung, Bilanzen, Abtretungserklärung, Emissionsprospekt, Gesellschaftsvertrag) hoch, sofern Ihnen diese vorliegen. (maximal 25MB)

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    Eine kompetente Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen eventuelle Ansprüche abzuwenden. Um eine drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen abzuwenden, sollten Anleger sich möglichst bald an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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    • Was ist das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB?

      Nach § 171 HGB haftet ein Anleger nur bis zur Höhe seiner geleisteten Kommanditeinlage. Er haftete normalerweise nicht darüber hinaus.

      So heißt es:
      § 171

      1. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
      2. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

      Es gibt aber die Ausnahme, dass die Haftung des Anlegers wieder auflebt, wenn dieser Teile seiner Kommanditeinlage zurückgezahlt bekommt, obgleich diese nicht durch „echte“ Bilanzgewinne abgedeckt sind. In § 172 Abs. 4 HGB heißt es wörtlich:
      „(4) 1Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. ²Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 3Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.“

      Wann sind die Ausschüttungen zurückzuzahlen?

      Tritt der Fall ein, dass der Anleger Auszahlungen aus seiner Kapitaleinlage erhält, die als Ausschüttungen geleistet werden, so reduziert sich diese Einlage um die erhaltenen Ausschüttungen und gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet. Der Anleger haftet mit dem Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen Kapitaleinlage und der tatsächlichen Einlage (ursprüngliche Kapitaleinlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen) gegenüber den Gläubigern.

      Ist der geschlossene Fonds von einer Insolvenz betroffen, so kann der Insolvenzverwalter alle geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern.

    • Derzeit sind es besonders häufig Anleger von Schifffonds, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden.

      In den vergangenen Monaten nahm eine Vielzahl von Anlegern der geschlossenen Fonds

      Kontakt zu uns auf, da sie zur Zahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden.

      Müssen Anleger einer solchen Zahlungsaufforderung nachkommen?

      Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist. Die Rechtsprechung ist auf Seiten der Anleger.

      Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

      Die Bedingungen für eine Rückforderung gezahlter Ausschüttungen ergeben sich aus dem Emissionsprospekt und dem Gesellschaftsvertrag.

      Es lohnt sich stets, diese Bedingungen einmal rechtlich prüfen zu lassen, bevor man die Ausschüttungen zurückzahlt. In Einzelfällen darf man die Rückzahlung nämlich verweigern.

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