Bausparer sollten Rat vor Einlösung von BHW-Schecks einholen
Die WirtschaftsWoche berichtete am 06.07.2015 in ihrer online-Ausgabe auf wiwo.de, dass die BHW sich eine neue Methode ausgedacht hat, um alte hochverzinste Verträge loswerden zu können. Die BHW übersende Verrechnungsschecks an einige ihrer Kunden.
Laut dem Bericht würden die Schecks teilweise hohe fünfstellige Beträge beinhalten. Das Ziel sei, dass Kunden aus alten, hoch verzinslichen Verträgen herausbewegt werden sollen.
Warnung der Verbraucherzentrale – BHW-Schecks nicht einlösen
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird in dem Bericht zitiert, dass sie den Kunden empfiehlt, den Scheck unter keinen Umständen einzulösen. Die Verbraucherzentrale weise darauf hin, dass ältere Verträge, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif seien, im besten Fall 4,25 % Zinsen einbringen könnten. Durch die Einlösung des Schecks würden Sparer auf diese sehr vorteilhaften Zinsen verzichten.
Außerdem warne die Verbraucherzentrale vor einer Rücksendung des Schecks an die Bausparkasse. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Scheck verlustig gehe, oder von einer anderen Person eingelöst werde. Die Verbraucherzentrale rege des Weiteren an, auch dann Widerspruch gegen die Kündigung des Vertrages einzulegen, wenn der Scheck schon auf den Postweg gegeben sei.
Die BHW erklärte nach einer Anfrage, dass es nur Verträge betreffe, die mindestens zehn oder mehr Jahre zuteilungsreif seien. Dann sei eine Kündigung rechtlich zulässig.
Bausparkassen vertreten das Argument, dass es sich beim Bausparen um ein Zweckdarlehen handelt. Deshalb könne ein Sparer nicht jahrzehntelang im Vertrag verweilen.
Niedrigzinsphase bringt Bausparkassen in Schwierigkeiten
Der Bericht auf wiwo erläutert, dass die Bausparkassen aufgrund der Niedrigzinsphase die hohen, den Kunden versprochenen Zinserträge selbst nicht am Kapitalmarkt erzielen können. Insofern werde mit verschiedenen Mitteln und Tricks versucht, die Kunden loszuwerden. Die Kündigung ist davon ein Mittel.
Kündigungen generell rechtlich umstritten
Vertraglich bestünde laut dem Bericht grundsätzlich keine Grundlage für eine Kündigung. Auch juristisch seien die Kündigungen umstritten. Laut Verbraucherschützern und Anlegeranwälten liege möglicherweise ein Verstoß gegen die Vertragstreue vor.
Allerdings komme es auch auf den individuellen Einzelfall und die Vertragskonstellation an.
Aufruf an Bausparkunden
Bausparkunden sollten nicht zögern, ihren Fall einem auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierten Anwalt zu übermitteln.
Die Anwälte der Kanzlei Helge Petersen und Collegen begutachten ihren Fall im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung. Wir prüfen ihren Fall individuell und schauen vor allem auf die genaue Vertragssituation.
Die Kanzlei Helge Petersen und Collegen konnte kürzlich für einen Bausparer den Erfolg erzielen, dass die Kündigung seitens der Bausparkasse zurückgenommen wurde. Wir verweisen dazu auf den nachfolgenden Beitrag: Bausparvertrag: Hamburger Bausparer wehrt sich erfolgreich
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