In einem Verfahren der Kanzlei Helge Petersen und Collegen gegen die Sparkasse Bremen wegen einer geschlossenen Beteiligung wurde ein wichtiger Erfolg erzielt. Die Sparkasse Bremen wurde durch das Landgericht Bremen mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. 2 O 1934/16) dazu verurteilt, der Sparkasse den Anlagebetrag (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Sparkasse Bremen. Zudem hat die Sparkasse erhebliche Nebenforderungen zu erfüllen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Die Mandantin der Kanzlei Helge Petersen und Collegen war seit dem Jahr 1999 Kundin der Sparkasse Bremen. Im Jahr 2008 wollte die Mandantin der Kanzlei das Kapital aus einem im Jahr 2005 gezeichneten Investmentfonds erneut anlegen. Aufgrund eines Beratungsgesprächs mit einem Berater der Sparkasse Bremen unter kurzzeitiger Beteiligung eines Beraters der nordwest finanzvermögensberatung GmbH – einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Sparkasse Bremen – (nachfolgend: „nwf“ genannt) entschied sich die Mandantin zur Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung in einen Spielefonds (BVT Games Fund IV Dynamic GmbH & Co. KG).
Keine Aufklärung über Risiken und Kosten der Beteiligung
Nach Angaben der Mandantin der Kanzlei Helge Petersen und Collegen wurde sie im Rahmen der Beratung durch den Berater der Sparkasse Bremen nicht über die erheblichen Risiken und Kosten der Beteiligung aufgeklärt. Die Beratung an sich wurde durch den Berater der Sparkasse durchgeführt.
Bereits dies bestritt die Sparkasse Bremen. Nach deren Auffassung sei die Beratung gar nicht durch ihren Berater durchgeführt worden, dieser habe nicht über hinreichende Kenntnisse verfügt. Der Beratungsvertrag sei stattdessen mit der nwf zustande gekommen. Zudem sei die Mandantin im Rahmen der Beratung anleger- sowie anlagegerecht beraten worden.
Landgericht Bremen: Beratungsvertrag mit Sparkasse Bremen
Das Landgericht ist im Rahmen des Urteils nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beratungsvertrag indes mit der Sparkasse Bremen zustande gekommen ist. Der Berater der Sparkasse Bremen habe die Mandantin wegen der Wiederanlage des Kapitals angesprochen, dieser hatte die Idee zur Zeichnung der geschlossenen Beteiligung. Darüber hinaus sei fraglich, ob sich der weitere Berater überhaupt als Mitarbeiter der nwf zur erkennen gegeben hat (nach Angaben des Mandantin war dies nicht der Fall, der Berater der nwf war nach deren Angaben nur wenige Minuten anwesend).
Keine anleger- und keine anlagegerechte Beratung
Das Landgericht Bremen hat in seinem Urteil (nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen und Collegen völlig zutreffend) festgehalten, dass die Sparkasse Bremen weder eine anleger- noch eine anlagegerechte Beratung der Mandantin vorgenommen hat.
Es habe sich bei der Mandantin um eine begrenzt risikobereite Anlegerin gehandelt. Das investierte Kapital, welche sich diese durch Minijobs angespart hatte, stellte einen erheblichen Teil ihres Kapitals dar. Aufgrund dieser Umstände konnte das Gericht nicht den Eindruck gewinnen, dass die Mandantin an spekulativen, geschweige denn an hochspekulativen Kapitalanlagen, interessiert gewesen wäre. Die empfohlene Beteiligung stuft das Gericht jedoch als spekulativ bis hochspekulativ ein und war somit für die Mandantin nicht geeignet. Es handele sich um ein Produkt mit vollkommen offenen Erfolgsaussichten, aber mit einem erheblichen Verlustrisiko.
Ebenso habe auch keine anlagegerechte Beratung stattgefunden. Eine Aufklärung über das der Beteiligung anhaftende Blind-Pool-Risiko sei durch die Sparkasse Bremen nicht erfolgt. Es handelt sich bei diesem um ein nicht kalkulierbares Risiko, welches erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage haben kann und über das aus diesem Grunde aufzuklären sei. Eine entsprechende Aufklärung ist nach den Feststellungen des Landgerichts als Ergebnis der Zeugenbefragung jedoch nicht erfolgt.
Sparkasse Bremen muss Anlagebetrag und Nebenforderungen an Mandantin leisten
Das Landgericht Bremen hat die Sparkasse Bremen dazu verurteilt, der Mandantin der Kanzlei Helge Petersen und Collegen den Anlagebetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Sparkasse Bremen. Zudem muss die Sparkasse Bremen Verzugszinsen an die Mandantin zahlen, ebenso wie einen Zinsausfallschaden auf den Anlagebetrag seit Zeichnung der Beteiligung. Weiter ist die Sparkasse Bremen verpflichtet, die Mandantin der Kanzlei von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere von Rückforderungsansprüchen bezüglich der erhaltenen Ausschüttungen freizuhalten. Die Sparkasse Bremen muss darüber hinaus die Kosten der Übertragung der Beteiligung tragen.
Die Sparkasse Bremen hat die Mandantin anteilig von den außergerichtlichen Kosten freizuhalten und die Sparkasse Bremen trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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