Fast wöchentlich erreichen uns neue Urteile von den deutschen Gerichten über Anleger der SolEs 21 GmbH & Co. KG und 22 GmbH & Co. KG, die aus den Fonds „aussteigen“.
In diesen Tagen steigt ein SolEs-Anleger aus Bayern aus dem Fonds aus. Er zeichnete den Fonds Ende 2009 mit einer Beteiligung von 15.000 EUR. Vorausgegangen war dieser Zeichnung ein Beratungsgespräch mit einem Berater der Postbank Finanzberatung AG, der ihm dieses Finanzprodukt andiente. Dem Mandanten war es ausdrücklich wichtig, keine riskanten Anlagen zu tätigen und sein Kapital sicher und nicht länger als 10 Jahre anzulegen.
Über die Laufzeit der Beteiligung, die 25 Jahre beträgt, wurde der Anleger nicht aufgeklärt. Stattdessen habe der Berater ihm im Beratungsgespräch erklärt, die Laufzeit betrage 10 Jahre.
Ein geschlossener Fonds wie SolEs 21 ist mit einer Reihe von Risiken verbunden.
Das Totalverlustrisiko und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 sind nur ein Teil der Risiken, über die der Anleger aufgeklärt werden muss. Die Postbank Finanzberatung AG ist verpflichtet, den Anleger anleger- und anlagegerecht zu beraten, indem sie ihm unter Berücksichtigung seines Wissensstandes und seiner persönlich und finanziellen Situation, seiner grundsätzlichen Risikobereitschaft und seines konkreten Anlageziels hinsichtlich der Sicherheit bzw. eines möglichen spekulativen Charakters und seines beabsichtigten Zwecks eine auf ihn zugeschnittene Anlage unter Aufklärung über die jeweiligen Beteiligung innewohnenden Risiken zu empfehlen haben (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2012, AZ: III UR 66/12).
Die Pflicht, den Anleger über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB hat die Postbank Finanzberatung AG verletzt, so das Urteil des Landgericht Hannover Ende Februar dieses Jahres.
Hier heißt es wörtlich:
„Die Gefahr, im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolgs der Anlage nicht nur den erheblichen Wertverlust des Gesellschaftsanteils hinzunehmen, sondern darüber hinaus auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, ist nämlich von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung. Zwar ist die Haftung des Klägers als Anleger vorliegend auf die jeweilige Hafteinlage in Höhe von 10% der Zeichnungssumme beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass auch eine solche Haftungsbeschränkung die grundsätzlich bestehende Aufklärungspflicht des Beraters nicht entfallen lässt (GBH, Urteil vom 04.12.2014, Az: III ZR 82/14)“
Durch das Urteil erhält der Mandant aus Bayern seine Anlagesumme abzüglich erfolgter Ausschüttung zurück und wird von allen Nachteilen und Schäden, insbesondere die bereits erwähnte Nachhaftung nach § 172 Abs.4 freigestellt.
Das Urteil ist rechtskräftig und der Betrag bereits durch die Postbank Finanzberatung AG an den Mandanten ausgezahlt worden.
Sie sind auch Anleger der SolEs-Fonds und möchten gerne wissen, welche Möglichkeiten Sie haben, aus dem Fonds auszusteigen und ihr Kapital zurückzuerhalten?
Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung.
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