Mit einem aktuellen Urteil vom 17.02.2017, noch nicht rechtskräftig, hat das Landgericht Zweibrücken die regional tätige Genossenschaftsbank zu Schadensersatz in Höhe von EUR 103.557,21 nebst Zinsen und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Landgericht entschied, dass die Beklagte die von der Rechtsanwaltskanzlei Helge Petersen & Collegen vertretene Klägerin, eine BGB-Gesellschaft, die einen internationalen Holzhandel betreibt, im Zusammenhang mit einer sogenannten Stop-Loss-Order im Dezember 2014 falsch beraten hat.
Die Klägerin erwarb 2009 ein Feriendorf in der Südwestpfalz. Es sollte neben ihrem eigentlichen Tagesgeschäft, dem Holzhandel, zur Absicherung der familiären Vorsorge dienen. Um das Projekt zu finanzieren, nahm sie vermittelt durch die Beklagte, bei einer Privatbank einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (CHF) auf, der in den Folgejahren mehrfach erneuert bzw. verlängert wurde. Der Vorteil der Fremdwährungskredite lag für Klägerin in dem günstigen Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro und den damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen.
Aufgrund einer deutlichen Aufwertung des Schweizer Franken zum Euro in den Jahren 2011 bis 2014 verteuerte sich die Rückzahlungsschuld der Klägerin gegenüber ihrer Darlehensgeberin zusehends, weshalb sie eine Absicherung suchte.
Klägerin und die Beklagte vereinbarten zur Absicherung der Kredite eine sogenannte Stop-Loss-Order
Am 22.12.2014 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zur Absicherung der Kredite eine sogenannte Stop-Loss-Order mit einer Untergrenze von EUR 1,19 je Schweizer Franken. Was die Klägerin nicht wusste und worüber sie der für die Beklagte tätige Berater nicht aufgeklärt hatte, war, dass es sich bei einer Stop-Loss-Order nicht um einen echten Limit-Auftrag mit einer festen Absicherung nach unten handelt, sondern um eine sogenannte Bestens-Order, bei der der Kreditnehmer nicht bestimmen kann, zu welchem Preis der Auftrag tatsächlich ausgeführt wird. Der Ausführungskurs kann also auch unter der vereinbarten Grenze liegen.
Als die Schweizer Nationalbank im Januar 2015 ihre Kursstütze aufgab, sank der Devisenkurs des Schweizer Franken in sehr kurzer Zeit erheblich ab. Die Stop-Loss-Order der Klägerin wurde am 20.01.2015 zu einem EUR/CHF Kurs von 0,959 ausgeführt, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von EUR 103.000,00 entstand.
Das Landgericht Zweibrücken hat am in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 Beweis erhoben und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der für die Beklagte tätige Berater die Klägerin nicht über die konkrete Funktionsweise der Stop-Loss-Order aufgeklärt habe. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte es gehört, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Stop-Loss-Order tatsächlich um eine Bestens Order gehandelt habe, bei der es auch zu einer deutlichen Unterschreitung der vereinbarten Grenze kommen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Berater verpflichtet den Kunden über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände richtig und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 21.03.2006, NJW 2006, 2041).
Genau hier gegen hat die Beklagte nach Ansicht des Gerichts verstoßen, weshalb sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Urteil ist, wie eingangs bereits erwähnt, noch nicht rechtskräftig.
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