„VENTSPILS“ mbH & Co KG – Anleger werden zur Zahlung von Ausschüttungen aufgefordert

„VENTSPILS“ mbH & Co KG Rückzahlung

Am 20.04.2018 eröffnete das Amtsgericht Bremen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft „VENTSPILS mbH & Co. KG, Neumühlen 13, 22763 Hamburg (AG Hamburg, HRA 99981), vertr. d.: 1. Verwaltung Schifffahrts-Gesellschaft „VENTSPILS“ mbH, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1 Daniel Koch, (Geschäftsführer).

Vor wenigen Tagen erhielten Anleger des Fonds nun ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, der als Insolvenzverwalter der „VENTSPILS mbH & Co. KG bestehende Haftungsansprüche gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB geltend machen möchte und die Anleger zu Zahlung eines Teilbetrages auffordert.

Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:

Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein Gesellschafterbeschluss nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht.

Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung gerne an uns!


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