Im Jahr 2008 emittierte die Ownership Emissionshaus GmbH den Schiffsfonds „Ownership MS K-Breeze“. Das Containerschiff „MS K-Breeze“ sollte auf diesem Wege finanziert werden.
Mit einer Mindestbeteiligung von 15.000 Euro bot sich Anlegern die Möglichkeit so in den boomenden Schiffsmarkt zu investieren. Für eine Beteiligung warb der Prospekt, indem er eine unbegrenzte Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen des Schiffes versprach, wobei das Schiff professionell gemanagt werden und eine Haftung grundsätzlich auf die Einlagehöhe begrenzt sein sollte.
Das Fondsvolumen betrug letztlich 22.833.000 Euro, von denen sich 8.425.000 Euro auf das Eigenkapital der Anleger beliefen.
Allerdings stellt sich die Realität anders, als im Prospekt versprochen, dar. Auch an diesem Schiffsfonds wirkte sich scheinbar das Überangebot an Schiffen auf dem Weltmarkt nachteilig aus.
Die versprochenen Ausschüttungen wurden nicht geleistet. Vielmehr war es sogar notwendig, dass im Jahr 2010 im Rahmen eines Sanierungskonzeptes zusätzliches Kapital von den Gesellschaftern aufgebracht werden musste. Darüber hinaus kam es außerdem dazu, dass die K&K Schiffahrts GmbH & Co. KG der Fondsgesellschaft ein Darlehen über nochmals 338.000 Euro gewährte.
Hinzu kommt, dass bei der Anlage hohe Provisionen geflossen sein sollen.
Bei Innenprovisionen über 15% hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Anlageberater einer generellen Aufklärungsverpflichtung unterliegt. Der Anleger muss sich darüber im Klaren sein können, wie viel des von ihm aufgebrachten Kapitals tatsächlich für Investitionen zur Verfügung steht. Wurde diese Pflicht verletzt, kann es der Bank obliegen Schadensersatz zu leisten.
Für Anleger, die ihr Geld sicher und ohne möglichen Verlust, beispielsweise zur Altersvorsorge, anlegen wollten, ist ein geschlossener Fonds wie dieser nicht geeignet. Geschlossene Fonds sind hochspekulative Produkte, die mit einer Reihe von Risiken verbunden sind, die mit den Anlagezielen einer Altersvorsorge nicht vereinbar sind. Beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §172 Abs. 4 HGB. Über diese und alle andere Risiken muss ein Anleger aufgeklärt werden.
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