Hintergrund dieses Appells ist ein wiederholtes unangemessenes Verhalten des Richters am Landgericht Hannover Bachmann während der Verhandlung.
In unterschiedlichen Verhandlungen haben wir den Eindruck gewonnen, dass der Richter Bachmann seine Gunst auffällig einseitig verteilt. Dabei befragt er den klagenden Anleger in barschem, aggressivem Ton, so dass dieser – ohnehin schon verängstigt – Vergleichen zustimmt, die bei Licht betrachtet unangemessen niedrig sind.
Dem gegenüber wechselt er in eine freundliche Tonart über, wenn er sich an die Beklagtenpartei und deren Zeugen wendet.
Richter Bachmann verstößt damit aus unserer Sicht gegen ein zentrales Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Denn ein Richter hat sich nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG wie ein unbeteiligter Dritter zu verhalten. Es gilt schon den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden.
Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Bankenrecht Helge Petersen: „Dieses Verhalten des Richters ist unakzeptabel und muss eine Ausnahme bleiben. Selbst wenn Herr Bachmann mit dem einen oder anderen Anlegeranwalt seine Probleme hat, muss er zumindest nach außen hin die Grundsätze von Unparteilichkeit und Neutralität wahren. Es kann nicht sein, dass ein Kläger vor lauter Einschüchterung Zugeständnisse macht, die er unter rechtlich einwandfreien Umständen nicht gemacht hätte.“
Entsprechend unwirsch reagieren dann auch die Anwälte und weisen mit deutlichen Worten auf die Ungleichbehandlung hin. Die Stimmung im Gerichtssaal ist entsprechend gestört. Das letzte Wort haben das Gericht und der Kläger nicht selten das Nachsehen. „Das kann nicht im Sinne der Gerechtigkeit sein“, meint Helge Petersen, „zu Recht widersetzen sich meine Anwälte dieser Verfahrensweise des Richters Bachmann und lassen sich nicht einschüchtern.“
Gegen derartiges Richterverhalten ist nach der Rechtsprechung auch Gegenwehr zulässig. Im „Kampf um das Recht“ darf sich der Anwalt zur Wahrung der Interessen seines Mandanten auch drastischer Formulierungen bedienen. (OLG Bremen StraFo 2000, 60, u.a. unter Hinweis auf BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; siehe auch Hamburgisches AnwG BRAK-Mitt. 2008, 275, 277 unter Hinweis auf die hierzu vom BVerfG und BGH gesetzten Maßstäbe.
Es ist dann Sache des Gerichts und des die Verhandlung leitenden Richter, damit umzugehen und sich gleichwohl nicht von seiner unparteiischen Linie abbringen zu lassen und die Neutralität zu wahren. Darin zeigt sich die wahre Stärke und Unabhängigkeit eines Richters.
Helge Petersen abschließend: „Richter Bachmann scheint über diese Stärke nicht zu verfügen. Ob seine Abordnung in das niedersächsische Justizministerium damit im Zusammenhang steht, ist nicht bekannt. Jedenfalls dürfte er in absehbarer Zeit nicht mehr Stein des Anstoßes sein können. Mein Aufruf an die Richterschaft gilt gleichwohl fort.“
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