Falschberatung bei geschlossenen Fonds: kann ich den Anwalt im laufenden Verfahren wechseln?

Anwaltswechsel

Wir berichten oft darüber, dass wir andere Anwälte bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen. Zudem übernehmen wir auch Fälle anderer Kanzleien und führen diese weiter.

In einem unserer aktuellen Fälle übernahmen wir den Fall eines Mandanten aus Rheinland-Pfalz.

Der Mandant beteiligte sich 2010 an dem geschlossenen Solarfonds SolEs 22 GmbH & Co. KG des Emissionshauses Voigt und Collegen. Angedient wurde ihm dieser durch einen Berater der Postbank Finanzberatung AG. Den Beratungsgesprächen vorangegangen war eine Informationsveranstaltung zu der Beteiligung an SolEs 22 GmbH & Co KG.

Wie viele Anleger, wollte auch er sein Geld mit dem Ziel des Kapitalerhalts und der Sicherheit für seine Altersvorsorge anlegen.

Dieser ließ sich zunächst von einer Kanzlei in seiner Region vertreten, seine Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.

Daraufhin entschied der Mandant, sich in der Berufung durch Rechtsanwalt Oliver Simsek aus unserer Kieler Fachkanzlei vertreten zu lassen.

Im November dieses Jahres entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zugunsten des Mandanten. Das Oberlandesgericht begründet sein Urteil damit, dass die Postbank Finanzberatung AG ihre Pflicht verletzte, den Anleger richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und verständlich über alle Risiken und Eigenschaften des Anlageobjektes aufzuklären, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Das Totalverlustrisiko, das bei einer unternehmerischen Beteiligung wie die an SolEs 22 GmbH & Co. KG besteht, wurde laut dem Oberlandesgericht durch den Berater deutlich verharmlost.

Durch das positive Urteil erhält der Mandant seine Beteiligungssumme von rund 29.000 EUR an dem Solarfonds SolEs 22 GmbH & Co. KG. zurück.

Oliver Simsek, der zuständige Rechtsanwalt, freut sich für seinen Mandanten über das positive Urteil in der II. Instanz.

Gern überprüfen wir auch Ihren Fall! Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der rufen Sie uns unter +49 (0)431/260 924-0 an.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

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