Die Rechtsanwälte der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstreiten vor dem Landgericht Hannover ein weiteres Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG für einen geschädigten Anleger des DS-Rendite Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory.
Erneut ist die Postbank Finanzberatung AG vor dem Landgericht Hannover wegen Falschberatung bei der Beteiligung DS-Rendite Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory, einer Schiffsbeteiligung an einem Tankschiff verurteilt worden (8 O 28/15). Die Beklagte muss dem Kläger den aus der Beteiligung erlittenen Differenzschaden in Höhe von EUR 19.959,00 ersetzen. Das Urteil wurde am 07.04.2016 verkündet und ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger hatte sich im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Anlageberaters der Postbank Finanzberatung AG mit einem Betrag von EUR 20.000,00 zuzüglich 5 % Agio an der geschlossenen Schiffsbeteiligung namens DS-Rendite-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory GmbH & Co. Tankschiff KG beteiligt, ohne vorher nach Auffassung des Gerichts ausreichend auf die allgemeinen und besonderen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Das Landgericht Hannover entschied, dass die Postbank Finanzberatung AG den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, die sich für ihn aus der gezeichneten Beteiligung ergeben können, freistellen muss. Das beinhaltet insbesondere auch die Freihaltung von etwaigen Rückforderungsansprüchen der Fondsgesellschaft nach § 172 Abs. 4 HGB.
Aufklärungspflichten nicht nachgekommen
Das Gericht entschied sogar ohne Beweisaufnahme, weil es festgestellt hat, dass die Postbank Finanzberatung AG ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Sie habe es nämlich versäumt, schlüssig darzulegen, dass sie dem Kläger den zu dem Schiffsfonds gehörenden Verkaufsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung ausgehändigt hat. Die Postbank Finanzberatung AG hat sich rein pauschal auf die Unterschrift des Klägers auf der Beitrittserklärung berufen, wonach er durch seine Unterschrift bestätigt hat, den Prospekt erhalten zu haben.
Das Gericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass aus der Beitrittserklärung nicht hervorgeht, wann eine Übergabe tatsächlich erfolgt ist. Dem Gericht reichte auch nicht der unkonkrete Vortrag der Beklagten, dass es neben den geführten Beratungsgesprächen, weitere Gespräche gegeben habe. Deshalb musste darüber auch kein Beweis erhoben werden.
Die Beteiligung am DS-Rendite-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory zeichnet sich neben den erheblichen Risiken, durch sehr hohe Vertriebsprovisionen aus. Über Vertriebsprovisionen muss nach der Rechtsprechung des BGH zwingend aufgeklärt werden, wenn sie eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals ausmachen (BGH, Urteil v. 05.05.2011, III ZR 84/10). Dies hielt auch das Landgericht Hannover in diesem Fall für unbedingt aufklärungsbedürftig.
Chancen auf Rückabwicklung
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