Der BGH vermeidet in seiner jüngsten Entscheidung eine konkrete Aussage zur Ausübung von Widerspruchsrechten und zur Europarechtswidrigkeit bei Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Policen-Modell.
Dabei stellte der BGH laut seiner Pressemitteilung (Nr. 110/2014) darauf ab, dass bei einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG (alte Fassung) nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Vertrag nicht mehr rückabgewickelt werden kann.
Der BGH ließ zudem die Frage offen, ob das Policen-Modell der Lebens- und Rentenversicherungsverträge von Anfang an gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstieß. Zur Begründung führte er an, dass eine Ausübung des Widerspruchsrechts bei ordnungsgemäßer Belehrung selbst im Falle eines Verstoßes gegen geltendes Gemeinschaftsrecht treuwidrig gegenüber dem Versicherer sei.
Diese Entscheidung ändert grundsätzlich nichts daran, dass eine Rückabwicklung v.a. für Lebens- und Rentenversicherungsverträge zwischen 1994 und 2008 nach wie vor möglich ist. In vielen Fällen wurde nämlich gerade nicht ordnungsgemäß durch die Versicherungen belehrt. Daher lohnt es sich nach wie vor, bei Interesse zur Rückabwicklung bei Lebens- und Rentenversicherungen fachkundigen Rat einzuholen.
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