Bankenfreundliches Urteil im Zinsskandalprozess

„Die nunmehr vorliegenden Urteilsgründe können nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden“, stellt Kanzleiinhaber Helge Petersen fest.

„Dieses Urteil kann nicht Bestand haben. Es bleiben evidente Mängel in der Organisation der Bank unberücksichtigt. Mangelnde Kontrolle der Verantwortlichen der Deutschen Postbank AG wird auf den Kunden abgewälzt“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf Anfrage.

Das auf 22 Seiten begründete Urteil ist in der Tat gewöhnungsbedürftig. Filialleiter S. der Filialvertriebs AG, eine Tochter der deutschen Postbank AG, hatte über mehrere Jahre ca. 300 Kunden Sonderkonditionen für deren Einlagen auf Spar- und Girokonten versprochen. Neben den „regulären“ Zinsen gewährte der Filialleiter über mehrere Jahre hinweg die versprochenen Zinsen. Nachdem der Dt. Postbank AG diese „ungeklärten“ Buchungen Anfang 2013 aufgefallen waren, hatte sie die Sonderzinsen zunächst gesperrt und anschließend von den Konten der Betroffenen abgebucht.

Das Urteil lässt entscheidende Fakten außer Acht: Die Frage der Verantwortlichkeit für das eigenmächtige Handeln des Filialleiters wird nur am Rande behandelt und das Organisationsverschulden der Deutschen Postbank AG verniedlicht. Das Bekenntnis des Vorstands der Filialvertriebs AG, Tochter der Deutschen Postbank AG, es gäbe keine Innenrevision, die das Verhalten des Filialleiter hätte aufdecken können, beeindruckte das Gericht nicht, was lapidar feststellte, dass dieses eigenmächtige Handeln des Leiters für die Deutsche Postbank AG nicht erkennbar war. „Eine unmögliche Schlussfolgerung“, befand Anwalt Helge Petersen, der selbst eine Vielzahl von Mandanten in ähnlichen Fallkonstellationen vertritt.
„Durch dieses Urteil kann sich die Deutsche Postbank AG in ihrer Verantwortung weiter hinter ihren Töchtern verstecken und sich klammheimlich über die Entscheidung freuen.“

Schlimmer noch ist die Quintessenz aus diesem Urteil für Helge Petersen, dass das Gericht den Kunden der Bank ein quasi Mitverschulden zusprach, weil ihnen bei dem „großzügigen“ Geschäftsgebaren des Filialleiter S. selbst hätten Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handels aufkommen müssen.

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Ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung in der nächsten Instanz standhalten kann, bleibt fraglich. Würde man der Ansicht des Richters nämlich folgen, müsse man sich als Kunde in einer Bank erst einmal darüber informieren müssen, ob der Filialleiter überhaupt dazu befugt ist, das unterbreitete Angebot zu machen. Dies kann so nicht der richtige Ansatzpunkt sein. „Wir werden aus diesem Urteil unsere Schlüsse ziehen und den bereits formal und inhaltlich richtig beschrittenen Weg weitergehen“, bekräftigt Helge Petersen abschließend.

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